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Beweislastumkehrregelung zu Gunsten des Verbrauchers | Aktuell 2016/10

Verbraucher aufgepasst! BGH erweitert im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung des § 476 BGB den Anwendungsbereich der Beweislastumkehrregelung in zweifacher Hinsicht zu Gunsten des Verbrauchers

Mit Urteil vom 12.10.2016 hat der BGH entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung nunmehr festgestellt, dass die Vermutungsregelung in § 476 BGB bereits dann eingreife, wenn der Verkäufer nachweisen könne, dass innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang ein Mangel am Kaufobjekt aufgetreten ist, der – unterstellt vom Verkäufer zu vertreten – eine Haftung des Verkäufers begründen würde.

Nach dieser Rechtsprechung des BGH muss der Käufer also zukünftig weder darlegen, noch nachweisen, dass der innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang auftretende Mangel in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt bzw. von diesem zu vertreten ist. Dies wird nunmehr vielmehr vermutet.

Hinzu kommt, dass die Vermutungswirkung in § 476 BGB zukünftig auch dazu führt, dass der innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Gefahrübergang aufgetretene Mangel selbst dann schon zumindest im Ansatz bei Gefahrübergang als bereits vorgelegen vermutet wird, wenn der Mangel erwiesenermaßen erst nach Gefahrübergang aufgetreten ist.

Vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2016, Az. VIII ZR 103/15

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